Haftung bei Quad-Fahrt in einem Erlebnispark
Quads werden als Freizeitfahrzeuge immer beliebter. Es gibt mittlerweile Erlebnisparks, wo Quad-Fans sich richtig im Gelände austoben können. Dabei ist aber
die Beherrschung dieser Fahrzeuge nicht unproblematisch. Dementsprechend häufen sich natürlich die Unfälle mit solchen Fahrzeugen.
Der BGH hatte nun zur Haftung bei einem solchen Unfall Stellung zu nehmen. Der Unfall ereignete sich im Rahmen eines Betriebsfests auf dem Gelände eines Erlebnisparks. Die Fahrer wurden zunächst
in die Bedienung eingewiesen und fuhren dann ohne Schutzhelme in einer Kolonne, die von einem Mitarbeiter des Betreibers des Parks angeführt wurde. Es kam zu einem Unfall mit erheblichen
Verletzungsfolgen. Diese Folgen wären wohl bei Tragen eines Integralhelms vermieden worden. Der BGH hat in seinem Urteil 09.09.2008 (Az.: VI ZR 279/06) gleich der Vorinstanz eine Haftung des
Betreibers des Erlebnisparks abgelehnt.
Rechtlich ging es um die Frage, ob dem Betreiber des Parks eine Verkehrssicherungspflichtverletzung angelastet werden kann. Derjenige der eine Gefahrenlage schafft, ist verpflichtet, die
notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH a.a.O.). Dabei braucht nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt zu werden.
Letztendlich ist für den Umfang der Vorkehrungen auf die sogenannte herrschende Verkehrsauffassung abzustellen. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für den Betreiber einer Sport- und
Spielanlage erfordert jedenfalls den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH
a.a.O.).
In Anwendung dieser Grundsätze hat der BGH eine Haftung abgelehnt. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich um eine geführte Fahrt in leichtem Gelände gehandelt hat. Mitentscheidend war die
Frage, ob ein Verpflichtung zur Bereitstellung einer bestimmten Art von Schutzhelm (Integralhelm) bestand. Der Unfall ereignete sich im Jahre 2002. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Pflicht
zum Tragen eines Schutzhelms. Eine Einbeziehung in die Schutzhelmpflicht erfolgte erst durch die Neufassung des § 21a Abs. 2 StVO zum 01.01.2006 (Verordnung vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3716)).
Auch heute ist noch nicht die Nutzung eines Integralhelms vorge-schrieben. Verkehrssicherungspflichten definieren sich aber nicht allein durch gesetzliche Vorgaben. Vielmehr ist darüber
hinausgehend deren Verletzung zu prüfen. Aber auch insoweit hat der BGH vorliegend keine Betroffenheit gesehen.
Würde sich ein solcher Unfall heute ereignen, käme es wohl entscheidend darauf an, ob die Verletzungsfolgen allein bei Tragen eines Integralhelms vermieden worden wären. Die Entscheidung des BGH
hätte also durchaus gleich ausfallen können. Jedenfalls aber wären die Haftungsrisiken für den Betreiber eines solchen Parks (bzw. die dahinter stehende Versicherung) deutlich größer.