Kein Ersatz für beschädigten Laptop bei Verkehrsunfall
Ein Fahrzeuginsasse führt während einer Autofahrt einen Laptop mit sich. Das Fahrzeug wird in einen Unfall verwickelt, dessen Verursachung nicht aufgeklärt werden kann. Dabei wird der Laptop beschädigt. Der Insasse verlangt nunmehr Schadensersatz hierfür von der Haftpflichtversicherung.
Das LG Erfurt (Urteil vom 29.11.2012, Az. 1 S 101/12) sieht keinen Anspruch aus der Gefährdungshaftung. Grundsätzlich besteht hierbei keine Haftung für die Beschädigung von beförderten Sachen. Etwas anderes gilt, wenn der Geschädigte die Sache an sich trägt. Davon sind beispielsweise Kleidung, Brille oder Brieftasche umfasst. Ein Mobiltelefon würde auch hierunter fallen, da es regelmäßig nah am Körper getragen wird; nicht aber ein Laptop.