Keine Winterreifen und die Rechtsfolgen
Mit Beschluß des Bundesrates am 26.11.2010 wurde die Winterreifenpflicht konkretisiert. Damit darf gemäß § 2 III a StVO ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Winterreifen gefahren werden. Dabei gelten alle M+S-Reifen als Winterreifen, ebenso Ganzjahresreifen.
Doch was für Rechtsfolgen verbinden sich mit einem Verstoß gegen diese Pflicht?
Die bekannteste Rechtsfolge ist die damit begangene Ordnungswidrigkeit, die bußgeldbewehrt ist. Dies beträgt € 40,00 und bei damit verbunden Behinderungen im Verkehr € 80,00. Belangt wird nur der Fahrer, nicht aber der Halter des Fahrzeugs, was insbesondere bei LKWs misslich erscheint.
Weitere Folgen können sich aus dem Versicherungsvertragsrecht ergeben. So ist im Verstoß gegen die Winterreifenpflicht eine Gefahrerhöhung gemäß § 23 Absatz 1 VVG zu erkennen. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn das Kraftfahrzeug nicht nur für eine kurze Fahrt ohne Winterreifen bewegt wurde. Als Folgen können sich hieraus Prämienerhöhungen, Kündigungsrechte des Versicherers aber auch eine Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 26 VVG ergeben.
Ebenso ist § 81 VVG beachtlich, wonach der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeigeführt hat. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung ist der Versicherer zur Minderung der Leistung berechtigt. Eine solch vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls ist wohl dann anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer trotz winterlicher Straßenverhältnisse keine Winterreifen aufziehen lässt.
Die Rechtsfolgen des Verstoß gegen die Winterreifenpflicht gehen also erheblich über die eigentliche Ordnungswidrigkeit hinaus. Daher sollten Winterreifen in der kalten Jahreszeit zur eigenen Sicherheit verwendet werden – sowohl was die verkehrliche als auch was die juristische Sicherheit betrifft.