Leistungsfreiheit der Kasko-Versicherung
Eigentlich eine rechtliche Selbstverständlichkeit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 17.01.2007 - IV ZR 106/06 - ausgesprochen. Verletzt ein Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Schadensfalles gegenüber der Kasko-Versicherung vorsätzlich seine Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 AKB (hier falsche Angaben zu Vorschäden am Kfz), so wird die Versicherung leistungsfrei (§ 6 Abs. 3 VVG).
Etwas anderes kann höchstens dann angenommen werden, wenn die aufklärungsbedürftige Tatsache der Versicherung bereits bekannt gewesen ist. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich der Kläger darauf berufen, dass die beklagte Versicherung durch eine Anfrage bei der beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. geführten Uniwagnisdatei (dort werden von den Versicherungen gemeldete Schadensfälle in Bezug auf die betroffenen Fahrzeuge gesammelt) von Vorschäden an dem Fahrzeug trotz falscher Angaben des Klägers Kenntnis erlangt habe. Völlig zu Recht hat der BGH hier jedoch ausgeführt, dass diese Erkenntnismöglichkeiten der Versicherungswirtschaft die Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers unberührt lassen. Die Uniwagnisdatei soll helfen, Betrugsdelikte aufzudecken und nicht den Versicherungsnehmer von seinen Obliegenheiten befreien. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Aufklärungsobliegenheit leer laufe. Außerdem sei die Datenerfassung in der Uniwagnisdatei unvollständig und könne deshalb das Aufklärungsbedürfnis der Versicherung nicht abdecken.
Letzten Endes hat der Versicherungsnehmer bewusst Vertrauen enttäuscht, so dass er sich nicht darauf berufen kann, dass die Versicherung anderweitig Kenntnis von relevanten Umständen erhalten hat. Die zunehmenden Informationsmöglichkeiten der Versicherungen führen also nicht zu einer Beschränkung der Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers. Die Versicherung bleibt also bei vorsätzlicher und weitestgehend auch bei grob fahrlässiger Verletzung leistungsfrei. Dem Versicherungsnehmer ist also dringend zu raten, die Schadensanzeigen gewissenhaft und wahrheitsgemäß auszufüllen.