Mitverschulden bei Nichttragen eines Fahrradhelms
Die Klägerin war mit ihrem Fahrrad ohne Helm auf einer Straße unterwegs. Die Beklagte hatte ihr
Auto abgeparkt und öffnete die Fahrertür just in dem Moment, als die Klägerin daran vorbei fuhr. Diese konnte nicht mehr ausweichen, stürzte und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Das
Verschulden der Beklagten am Unfall ist unstrittig, allerdings streiten die Parteien darum, ob die Klägerin ein Mitverschulden trifft.
Das OLG Schleswig (Urteil vom 05.06.2013, Az. 7 U 11/12) hat in zweiter Instanz entschieden, dass
die Beklagte nur 80% ihrer Schäden ersetzt verlangen kann. Hinsichtlich der übrigen 20% trifft sie ein Mitverschulden, da sie keinen Helm trug und durch medizinische Gutachten nachgewiesen wurde,
dass zwischen dem Nichttragen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen ein Kausalzusammenhang besteht. Das Gericht geht insbesondere davon aus, dass die Kopfverletzungen mit getragenem
Helm deutlich geringer ausgefallen wären, da ein Helm gerade vor derlei Verletzungen schützen soll.