„Montagsauto“ – ja oder nein?
Den Begriff des „Montagsautos“ kennt wohl jeder. Juristisch ist er insoweit interessant, dass
bei einem tatsächlichen „Montagsauto“ eine Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel regelmäßig entbehrlich ist und damit dem Käufer schneller seine Rechte aus der Sachmangelgewährleistung
zustehen.
Der BGH (Urteil
vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 140/12) hat nochmals deutlich gemacht, dass er für die Annahme eines „Montagsautos“ sehr hohe Hürden anlegt. Dies ist dann der Fall, wenn das Auto aufgrund seiner
herstellungsbedingten Qualitätsmängel und seiner dadurch zutage tretenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch nicht in absehbarer Zeit mangelfrei sein wird. Dies lässt sich aber
in einer Häufung von Mängeln in kürzerer Zeit nicht allein erkennen, zumal wenn diese eher im Bagatell- und Lästigkeitsbereich liegen.