Nachzügler und Schnellstarter an der Kreuzung
Ein klassische Unfallsituation: An einer Kreuzung müssen Linksabbieger aufgrund Gegenverkehr warten und können die Kreuzung erst räumen, wenn bereits wieder die andere Fahrbahn „Grün“ hat. Wenn dann ein Fahrzeug im Vertrauen auf dieses „Grün“ ohne anzuhalten in die Kreuzung einfährt, ist ein Unfall vorprogrammiert.
Das OLG Köln (Urteil vom 23.02.2012, Az. 7 U 163/11) hat entschieden, dass in einem solchen Fall beide Unfallbeteiligte einen Verursachungsbetrag von 50% zu tragen haben. Einerseits gilt der Grundsatz, dass eine Kreuzung nach Umschalten der Ampeln zu räumen ist. Darauf hat der schnell einfahrende Fahrzeugführer trotz seines „Grün“ zu achten. Andererseits kann auch der im Kreuzungsbereich auf den Abbiegevorgang Wartende nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird.