Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe grob fahrlässig
Wer mit einem Nutzfahrzeug mit einer Fahrzeughöhe von 3,50 Metern an einem Hindernis mit einer
Höhe von 3,10 Metern „hängen“ bleibt und dadurch das Fahrzeug beschädigt, handelt grob fahrlässig. Dies hat das LG Hagen (Beschluss vom 01.08.2012, Az. 7 S 31/12) entschieden.
Im konkreten Fall war der Fahrzeugführer auf die eingeschränkte Durchfahrtshöhe durch eine
ausreichende Beschilderung hingewiesen wurden. Obwohl er keine Erfahrung im Führen von LKW hatte, hätte er sich hinreichend über die Höhe seines Fahrzeuges informieren müssen. Die Entscheidung
ist besonders für die Fälle der Anmietung von LKW von Interesse, da hier häufig die mit abgeschlossenen Versicherungen Fälle grober Fahrlässigkeit ausschließen und damit die Regulierung des
Schadens beim Fahrzeugmieter verbleibt.