Nutzungsausfall bei gewerblich genutztem Kfz

 

Kommt es durch einen Verkehrsunfall zu einem Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Privatfahrzeugs, so steht nach gefestigter Rechtssprechung dem Eigentümer entweder die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs oder eine Nutzungsaus-fallentschädigung zu. Üblicherweise erfolgt die Berechnung dieser Entschädigung unter Berück-sichtigung des Fahrzeugtyps nach der gängigen Tabelle von Sanden und Danner.

 

Höchst umstritten in der Rechtssprechung der Instanzgerichte ist die Berechnung der Nutzungsentschädigung aber bei gewerblich genutzten Fahrzeugen. Eine diese Rechtsfrage eindeutig klärende Entscheidung des BGH steht bislang noch aus. Teilweise wird darauf abgestellt, dass bei gewerblich genutzten Kfz kein Bedarf für eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung (wie bei privaten Kfz) bestehe, weil der Schaden typischerweise als zusätzliche Kosten oder als entgangener Gewinn geltend gemacht werden könne (so u.a. OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659). Diese Berechnungsart ist jedoch in der Praxis sehr aufwändig, so dass gerade kleinere oder mittlere Betriebe auf die Durchsetzung dieser Schadensposition aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten häufig verzichten müssen. Der Schädiger wird dadurch privilegiert.

 

Die nunmehr auch in einer aktuellen Entscheidung vom OLG Naumburg (Urt. V. 13.03.2008 - Az: 1 U 44/07 -) vertretene Gegenansicht berechnet den Nutzungsausfallschaden demgegenüber praxistauglicher analog einem privat genutzten Kfz. Danach sei auch hier die entfallene Nutzungsmöglichkeit ein ersatzfähiger Vermögensschaden, wenn der Eigentümer auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet.

 

Es ist also bei der Schadensregulierung zunächst die üblicherweise höhere Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden und Danner geltend zu machen. Häufig treten sogar die gegnerischen Versicherungen in die Regulierung dieser höheren Beträge ein, da sonst durch die Hinzuziehung von Steuer-beratern zur Berechnung der Kosten bzw. des entgangenen Gewinns weitaus größere Schäden drohen. Zumindest muss der Anwalt an diesem Punkt ansetzen.