Restwertangebote bei Schadensgutachten

 

Kommt es etwa im Rahmen eines Verkehrsunfalls zu einem wirtschaftlichen Totalschaden an einem Fahrzeug, stellt sich immer die Frage nach dem verbliebenen Restwert. In jüngster Zeit versuchen die Kfz-Haftpflichtversicherungen vermehrt, die eigenen Schadensersatzleistungen dadurch zu begrenzen, dass „künstlich" die Restwerte der Unfallfahrzeuge hochgesetzt werden. Dies geschieht regelmäßig durch Einschaltung eigener Sachverständiger, die die Restwerte über überregionale Internet-Restwertbörsen bestimmen. Dabei ist anzunehmen, dass auch diese Bör-sen bzw. die entsprechenden Aufkäufer eng mit den Versicherungen kooperieren. Die Geschädigten werden schon in den ersten Anschreiben von den Versicherungen hierauf verwiesen. Dabei schrecken die Versicherungen nicht einmal von einer teilweisen fehlerhaften Darstellung der Rechtslage zurück.


Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.01.2009 (Az.: VI ZR 205/08) aber noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass sich ein Geschädigter natürlich eines ortsansässigen eigenen Sachverständigen bedienen darf und dieser für die Feststellung des Restwerts auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt abzustellen hat. Insbesondere müsse der Geschädigte keine „Marktforschung" betreiben. Dies sei die Konsequenz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Realisiert ein Geschädigter den von seinem Gutachter am örtlichen Markt ermittelten Restwert, so kann dagegen regelmäßig nichts eingewendet werden. Auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens kann daher eine Neuanschaffung erfolgen. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn die gegnerische Versicherung noch vor einer Realisierung des Restwerts bessere Angebote anderer Aufkäufer unterbreitet hat, die für den Geschädigten mit ebenso wenig Aufwand zu realisieren wären. Hier würde wohl eine Ablehnung einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bedeuten. Ein solcher Fall könnte zum Beispiel bei einer verzögerten Neuanschaffung auftreten.

 

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