Sachmangel durch Abweichung im Kraftstoffverbrauch

 

Umweltfragen werden in allen Lebensbereichen immer wichtiger. Dies gilt auch für die Höhe des Kraftstoffverbrauchs bei einem PKW. Der BGH hatte nunmehr durch Beschluss vom 08.05.2007 - VIII ZR 19/05 - zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein im Vergleich zu den Herstellerangaben um bis zu 10 Prozent höherer Kraftstoffverbrauch bei einem Neuwagen einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen würde. Im Ergebnis hat der BGH dies mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dieser Abweichung um eine unerhebliche Pflichtverletzung handeln würde, da der Wert des Fahrzeugs hierdurch nur unwesentlich bis gar nicht beeinträchtigt würde.

 

Der BGH hat hier also auf die durch die Abweichung am Fahrzeug eingetretene Wertminderung abgestellt. Sollte diese aber im Einzelfall nachweisbar sein und die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, so erscheint durchaus auch eine abweichende Entscheidung denkbar, selbst wenn der Wortlaut des Beschlusses eigentlich das Gegenteil besagt. Im Übrigen ging es nur um die Frage der Zulässigkeit des Rücktritts. Gleiches muss indes für den auf die Rechtsfolgen des Rücktritts hinauslaufenden Schadensersatz statt der Leistung gelten. Die anderen Gewährleistungsrechte bleiben dem Käufer natürlich ungenommen, wobei allerdings Toleranzen und Messungenauigkeiten zu berücksichtigen sind. Der Käufer kann also im Ergebnis nur keine Rückabwicklung des Kaufvertrages erreichen.