Schadensrecht in Verkehrssachen
Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu Reparaturschäden an einem Kfz, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) liegen, versuchen die Kfz-Haftpflichtversicherungen häufig auf Basis des für sie günstigeren Wiederbeschaffungsaufwands abzurechnen.
Nunmehr hat der BGH in seinem Urteil vom 08.01.2008 (Az.: VI ZR 56/07) die Bedingungen für Abrechung solcher Schadensfälle weiter konkretisiert. In diesem Fall ging es um einen Reparaturschaden,
der geringfügig (innerhalb der 30 Prozent-Grenze) über dem Wiederbeschaffungswert (eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden) lag. Der Geschädigte reparierte sein Fahrzeug selbst und verkaufte
es ca. 3 Monate nach dem Unfall. Der BGH vertrat im Anschluss an seine bisherige Rechtssprechung die Ansicht, dass in einem solchen Fall eine Erstattung der Reparaturkosten von der mindestens
sechsmonatigen Weiterbenutzung des Fahrzeugs abhänge. Nur so beweise der Geschädigte sein fortbestehendes Integrationsinteresse an dem Fahrzeug. Ein den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigender
Reparaturschaden wird also nach dieser Rechtssprechung regelmäßig nur bei tatsächlicher und fachgerechter Reparatur (auch Eigenreparatur) und mindestens sechsmonatiger eigener Weiterbenutzung
geschuldet, sofern der Schaden nicht 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegt. Durch einen vorzeitigen Verkauf kann man sich hier also Ansprüche abschneiden.