Sorgfalt beim Anfahren vom Fahrbahnrand
Wenn ein Verkehrsteilnehmer vom Fahrzeugrand anfährt, hat er beim Integrieren in den fließenden Verkehr äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Dies hat das KG Berlin mit Beschluss vom 12.08.2010 (Az. 12 U 215/09) entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr ein Fahrzeug vom Fahrbahnrand an, weil es von einem nachfolgenden Fahrzeug „herein gelassen“ wurde. Das dem nachfolgende Fahrzeug überholte das wartende Fahrzeuge und kollidierte beim Wiedereinscheren mit dem anfahrenden Fahrzeug. Sowohl vorgehend das Landgericht als auch das Kammergericht sahen eine 100%ige Haftung des Anfahrenden.
Beide Gerichte begründen dies mit der in § 10 StVO festgelegten äußersten Sorgfalt des Anfahrenden. Er hätte sich in den fließenden Verkehr hineintasten müssen und so anfahren, dass er jederzeit die Möglichkeit hat, wieder anzuhalten.