Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren

 

Ist ein Fahrzeugführer im öffentlichen Verkehrsraum im Rückwärtsgang (vor allem beim Ausparken) unterwegs, dann treffen ihn besondere Sorgfaltspflichten entsprechend § 9 Absatz 5 StVO. Er muss ich insbesondere vor Beginn der Rückwärtsfahrt vergewissern, ob der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist. Dies gilt insbesondere für Bereiche, die er im Rückspiegel nicht einsehen kann. Ebenso muss er während der Rückwärtsfahrt darauf achten, dass kein anderer von der Seite oder von hinten in den Gefahrenraum gelangt.

 

Vor diesem Hintergrund geht eine gefestigte Rechtsprechung davon aus, dass im Falle eines Unfalles ein Anscheinsbeweis gegen den rückwärts Fahrenden besteht. Was ist aber in dem Fall, dass – auf einem Parkplatz nicht ungewöhnlich – zwei Fahrzeuge gleichzeitig rückwärts fahren und es dabei zu einem Unfall kommt?

 

Wenn sich beide Fahrzeuge in Bewegung befunden haben, dann wird wohl von einer Teilung der Schuldfrage auszugehen sein. Das Kammergericht Berlin hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Autofahrer rückwärts aus einer Parklücke ausparkte. Anschließend stand er geraume Zeit auf dem Fahrstreifen, um seine Ehefrau einsteigen zu lassen. In diesem Moment stieß ein anderes, ebenfalls rückwärts ausparkendes, Fahrzeug dagegen. Das Kammergericht urteilte hier ausschließlich gegen den zweiten Autofahrer und dessen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Eine Mitschuld des ersten Autofahrers sei nicht gegeben, da es nicht im Zuge seiner Rückwärtsbewegung zum Unfall gekommen sei und er bereits geraume Zeit im rückwärtigen Verkehrsraum des zweiten Autofahrers gestanden habe. (KG, Urteil vom 25.01.2010, Az. 12 U 108/09)

 

Anders der Entscheid beim LG Kleve. Auch dort waren zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge aneinander gestoßen. Das vorangehend entscheidende Amtsgericht hatte noch erkannt, dass eines der beiden Fahrzeuge vor dem Zusammenprall – zumindest kurz – gestanden hatte und sprach dem anderen Fahrzeugführer die alleine Schuld zu.

 

Das LG Kleve entschied jedoch, dass es nicht erheblich darauf ankäme, ob eines der Fahrzeuge kurz vor der Kollision zum Stillstand gekommen ist. Die typischerweise mit dem Rückwärtsfahren verbundenen besonderen Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers enden nicht sofort mit dem Stillstand des Fahrzeuges. Es reicht somit für die Frage des Mitverschuldens aus, wenn sich die Kollision in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Rückwärtsfahrt ereignet hat. (LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 S 88/09)