Telefonieren bei abgeschaltetem Motor mit Start-Stop-Automatik
Das OLG Hamm (Urteil vom 09.09.2014, Az. 1 RBs 1/14) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Fahrzeugführer für das Benutzen seines Mobiltelefons gemäß § 23 Ia 2 StVO zu bestrafen ist. Konkret ging es darum, dass der Fahrzeugführer an einer Ampel hielt und sich dabei der Motor aufgrund einer Start-Stop-Automatik automatisch abschaltete. Der Fahrzeugführer telefonierte nur während der Standzeit mit dem Telefon am Ohr.
Nachdem ihn dafür das Amtsgericht gemäß § 23 Ia 2 StVO zu einer Geldbuße verurteilt hatte, sah das OLG hierfür keinen Grund. Nach seiner Auffassung unterscheidet die fragliche Norm der StVO nicht zwischen einem gewollten und einem automatischen Abschalten des Motors. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nur darauf an, dass das Fahrzeug steht und der Motor aus ist. Wie dies zustande kommt ist unerheblich. Daher war der Fahrzeugführer in diesem Fall nicht zu bestrafen. Es steht aber zu erwarten, dass diese Frage noch höchstrichterlich zu klären ist.