Unfall auf Autobahnparkplatz
Das OLG Hamm (Urteil vom 29.08.2014, Az.: I-9 U 26/14) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie die Haftung bei einem Unfall auf einem Autobahnparkplatz verteilt ist. Konkret ging es um einen LKW-Parkplatz, bei dem ein LKW Rangierbewegungen innerhalb der markierten Stellflächen durchführte und dabei mit einem anderen LKW, der die wieder zur Autobahn führende „Straße“ innerhalb des Parkplatzes nutzte, zusammenstieß.
Das OLG führte zunächst aus, dass der Verkehr auf Parkplätzen grundsätzlich auch der StVO unterliegt. Bei einem Parkplatz hat man es regelmäßig mit parkplatzsuchendem oder abfahrenden Verkehr zu tun. Einen fließenden Verkehr, der in irgendeiner Weise bevorrechtigt wäre, gibt es daher regelmäßig nicht. Entsprechend gelten für alle Beteiligten erhöhte Aufmerksamkeitspflichten, die sich im Falle eines Unfalls auch in Haftungsteilungen niederschlagen.
Etwas anderes gilt aber, wenn ein Parkplatz so gestaltet ist, dass erkennbar eine Spur markiert ist, die dem fahrenden Verkehr zuzuordnen ist. Dies beispielsweise auf größeren Autobahnparkplätzen der Fall, wo solche Spuren zurück zur eigentlichen Fahrbahn der Autobahn führen. In einem solchen Fall ist der diese Spur nutzende Fahrzeugführer bevorrechtigt. Kommt es wie im Fall beschrieben zum Unfall, trägt der Rangierende die alleinige Haftung.