Verkehrsberuhigter Bereich
Wann endet ein mit Zeichen Nr. 325 (§ 42 Abs. 4a StVO) angeordneter verkehrsberuhigter Bereich? Diese Frage war bislang umstritten, ist aber nunmehr durch eine Entscheidung des BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 8/07 - konkretisiert worden. Verkehrsberuhigte Bereiche münden üblicherweise in den „normalen" Verkehr und werden durch Zeichen Nr. 326 aufgehoben. Diese Zeichen stehen aber nicht immer direkt an den Einmündungen, sondern meistens einige Meter davor. Dann stellt sich für den Kraftfahrer die Frage, ob er nach der Sondervorschrift des § 10 StVO immer noch die Vorfahrt achten muss, oder vielmehr die allgemeine Regel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gilt. In dem vom BGH entschiedenen Fall kam es zu einem Unfall zwischen einem von rechts aus einem verkehrsberuhigten Bereich und einem von links aus einem unbeschränkten Verkehrsbereich kommenden PKW. Streitig war die Vorfahrtsberechtigung. Der BGH hat darauf abgestellt, ob das Einfahren in eine andere Straße nach objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs nach § 10 StVO erscheint. Dies sei regelmäßig zu bejahen, wenn das Schild mehr als 30 m von der nächsten Einmündung oder Kreuzung entfernt sei. Dann würden die Verpflichtungen am Aufstellort des Schildes enden. Bei näher zur Kreuzung stehenden Schildern endet der Bereich erst an der Kreuzung selbst. Verkehrsteilnehmer wären dann noch wartepflichtig. Allerdings lässt das Urteil auch Raum für eine abweichende Betrachtung je nach den besonderen örtlichen Gegebenheiten. Für den Verkehrsteilnehmer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, bedeutet dies, im Zweifel von einer Wartepflicht auszugehen. Auf keinen Fall kann also ein bestehendes Vorfahrtsrecht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO zugrunde gelegt werden.