Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

 

Gerade im Bereich der Kaskoversicherungen kommt es immer wieder zu Verletzungen der sogenannten Aufklärungsobliegenheit, wenn im Schadensfalle der Versicherung Vorschäden an dem Fahrzeug verschwiegen werden. Hier wäre die Versicherung regelmäßig leistungsfrei nach § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen.

 

Diese Rechtsfolge hat der BGH jetzt jedoch in einer neueren Entscheidung (Urt. v. 11.07.2007 - IV ZR 332/05 -) abgelehnt, wenn der Versicherungsnehmer einen Umstand bei der Schadensanzeige verschwiegen hat, der dem Versicherer bereits positiv bekannt war. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um einen Vorschaden an einem Fahrzeug, den die Versicherung im Rahmen des laufenden Vertrages bereits selbst reguliert hatte. Hier hatte sich die Verletzung für die Versicherung quasi nicht ausgewirkt, so dass diese die Schäden zu regulieren hatte. Trotzdem ist in diesem Bereich für jedes Versicherungsverhältnis immer erhöhte Vorsicht geboten, da eine Verletzung meistens unrettbar zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt.