Verschulden an einer Engstelle
Kommt es an einer Engstelle einer Straße zu einem Unfall, so haftet im Regelfall derjenige Fahrzeugführer, der durch die Engstelle gezwungen ist, die Gegenfahrbahn (mit) zu benutzen. Er muss besondere Sorgfalt walten lassen, insbesondere wenn Gegenverkehr erkennbar ist. Aber auch der Benutzer der Gegenfahrbahn muss sich auf die Engstelle einstellen und beispielsweise soweit wie möglich rechts fahren. Die Entscheidung, welche Verschuldensanteile die einzelnen Verkehrsteilnehmer treffen, muss immer nach dem Einzelfall und der jeweiligen Beweislage entschieden werden. So hat das OLG Saarbrücken am 09.01.2014 (Az.: 4 U 405/12) geurteilt.