Schweigen trotz Bitte um Bestätigung im kaufmännischen Verkehr
Einen im kaufmännischen Geschäftsverkehr gar nicht so seltenen Fall hatte der BGH in einem Urteil vom 24.10.2006, Az.: X ZR 124/03, zu entscheiden.
In einem Warenverkaufsgeschäft hatte eine Partei in einem kaufmännischen „Bestätigungs"-Schreiben bestimmte Verein-barungen wiederholt und um schriftliche Gegenbestätigung gebeten. Da die andere Seite eine solche Gegenbestätigung nicht abgegeben hat, war nun im Ergebnis zu klären, ob ein Vertrag zu Stande gekommen war oder nicht.
Nach Ansicht des BGH seien solche Erklärungen im Einzelfall auszulegen. Die Bitte um Gegenbestätigung bringe, so der BGH, keineswegs zwangsläufig zum Ausdruck, dass der Inhalt des Schreibens einen Vertragsinhalt nur dann verbindlich festlegen soll, wenn eine Gegenbestätigung erfolgt. Hier könne auch die Bitte um Sicherstellung des Zugangs des Schreibens gemeint sein. Der Senat des BGH scheint sogar der Ansicht zuzuneigen, dass Formulierungen in solchen Schreiben, die von zu bestätigenden Vereinbarungen handeln, einen bereits erfolgten Vertragsschluss nahe legen. Das Gericht sieht also den Schweigenden, der sich auf den Inhalt des Schreibens beruft, durchaus in einer guten Position.
Soll also ein Vertrag erst nach schriftlicher Bestätigung der Gegenseite zu Stande kommen, so muss dies in einem kaufmännischen Schreiben auch ausdrücklich so angegeben werden. Es ist also eine entsprechende Bedingung zu formulieren. Ansonsten droht die Gefahr, dass nach den Grundsätzen zum Schweigen auf kaufmännische Bestätigungsschreiben ein Vertrag auch ohne ausdrücklich Gegenbestätigung geschlossen wird.
Interessanterweise spielten in dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien keine Rolle. Diese hätten, je nach Konstellation, unter Umständen auch zu einem anderen Ergebnis führen können.