Anerkennung der werdenden Eigentümergemeinschaft durch den BGH
Das Institut der werdenden Eigentümergemeinschaft wurde in der gängigen Praxis auf Grundlage insbesondere diverser Entscheidungen des BayObLG vor gut 20 Jahren bundesweit in der Hauptsache anerkannt. Hintergrund dieses Anerkenntnisses war, dass ein Bedürfnis dafür bestand, auch schon im Gründungsstadium einer Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsregelungen vorzuhalten (hier die des Wohnungseigentumsgesetzes), um das Verhältnis von Erwerbern, die noch nicht im Grundbuch als Eigentümer aufgelassen waren, gleichwohl allerdings schon über ihr Sondereigentum verfügten, näher zu regeln.
Dieses, seit den späten 80iger Jahren in der Bundesrepublik Deutschland bei fast allen Gerichten einheitlich anerkannte Rechtsinstitut, wurde nunmehr durch eine Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg im Jahre 2006 erschüttert, welches diese bisher aufgestellten Grundsätze verwarf und grundsätzlich davon ausging, dass alleine derjenige unter das Wohnungseigentumsgesetz fallen würde, der als Eigentümer im Grundbuch ersichtlich Inhaber eines Sondereigentums war.
Das Oberlandesgericht Stuttgart wiederum vertrat die durch das BayObLG vertretene Rechtsansicht, wollte jedoch mit Blick auf die Entscheidung des OLG Brandenburg über die Rechtsfrage, ob es überhaupt eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft gibt, nicht entscheiden und legte diese Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
Mit seinem Beschluss vom 05.06.2008, Az: V ZB 85/07, wurde nunmehr auch diese Rechtsfrage entschieden, wobei sich der Bundesgerichtshof der als herrschend anerkannten Rechtsprechung, begründet vom BayObLG, vollumfänglich anschloss.
Damit gilt hiernach ein Erwerber bei einer sich im Gründungsstadium befindenden Wohnungseigentümergemeinschaft dann als Mitglied der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn ein wirksamer, auf die Übereignung von Wohnungseigentum gerichteter Erwerbsvertrag vorliegt, der Übereignungsanspruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist und der Besitz der Wohnung auf den Erwerber übergegangen ist.
Unerheblich - so der BGH - ist dagegen, ob die Wohnungsgrundbücher überhaupt bereits angelegt sind. Zwar entstünde das Wohnungseigentum im Falle einer Teilung nach § 8 WEG erst mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher. Der Anspruch auf die Übereignung einer Wohnung könne aber schon vorher durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch des ungeteilten Grundstückes gesichert werden.
Wandle sich die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft mit Eintrag eines weiteren Erwerbers als Eigentümer in eine Wohnungseigentümergemeinschaft um, so setzt sich dann für eine Übergangszeit diese WEG aus den Volleigentümern und den übrigen Mitgliedern der früheren (= beendeten) werdenden Gemeinschaft zusammen.
Nicht anzuwenden - dies betont noch einmal der BGH - sind diese Grundsätze allerdings dann, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft bereits in Vollzug gesetzt ist und hier ein neuer Erwerber hinzustößt.
Hier bleibt es dann bei der auch durch den BGH bereits vor gut 20 Jahren entschiedenen Rechtslage, dass dieser erst dann Mitglied der WEG wird, wenn er eingetragener Eigentümer ist.
Mit der Entscheidung beendet der BGH nun endlich eine seit 20 Jahren bestehende Diskussion.
Es wundert nur, dass der BGH sich gut 20 Jahre Zeit ließ, um in dieser Sache eine Entscheidung zu treffen, hatte er doch genug Gelegenheiten in der Vergangenheit auch zu diesen Fragen Stellung zu nehmen.