Aufgabe des Eigentums

 

Eine in der Vergangenheit eher als akademisch anmutende Rechtsfrage, nämlich ob ein Sondereigentümer sein Eigentum schlicht aufgeben und auf dieses verzichten konnte, erhielt nunmehr Relevanz durch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, in dem das OLG Düsseldorf die Rechtsmeinung vertrat, dass auf Wohneigentum / Teileigentum ebenfalls nach § 928 BGB verzichtet werden könne.

 

§ 928 BGB - dies zum Verständnis - regelt, dass Eigentum an einem Grundstück dadurch aufgegeben werden kann, in dem der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht im Grundbuch eingetragen wird. Verzichtet der Eigentümer auf sein Grundstück, so steht dem Fiskus dasselbe vorrangig zu.

 

Hintergrund dieser Rechtsfrage war nun der Umstand, dass ein Wohnungseigentümer, der aufgrund des Erwerbs einer Sondereigentumseinheit notleidend geworden war, gegenüber dem Grundbuchamt Düsseldorf erklärte, auf seine Rechte an dem Sondereigentum gem. § 928 BGB verzichten zu wollen und der Eigentümer von dem Grundbuchamt verlangte, dass diese Eintragung nunmehr im Grundbuch vermerkt werden solle.

 

Dieser, als elegant anzusehenden Möglichkeit, sich aus den Verpflichtungen eines unliebsamen Kaufgeschäftes bzgl. einer Wohnungseigentumseinheit zu lösen, schob der BGH nunmehr mit seiner Entscheidung vom 14.06.2007 (Az: V ZB 18/07) einen Riegel vor.

 

Mit Verweis auf seine Entscheidung bereits aus dem Jahre 1991 bestärkte der BGH seine Rechtsauffassung, dass auf Miteigentumsanteile nicht verzichtet werden könne. Da Wohnungs- und Teileigentum aus dem Sondereigentum und dem Miteigentum bestehen würde, könne hiernach also auch nicht auf Wohn- oder Teileigentum verzichtet werden, da das Miteigentum wesentlicher Bestandteil dieser Rechtsstellung sei.

 

Der Sondereigentümer wäre auch nicht gegenüber einem normalen Grundstückseigentümer benachteiligt, wenn dem Sondereigentümer eine Rechtsstellung nach § 928 BGB nicht zugebilligt würde. Dies ergäbe sich aus der Überlegung, dass sich der Eigentümer freiwillig in die gesetzlich bestimmte Unauflöslichkeit der Gemeinschaft begeben hätte und er sich damit den abschließenden Rechtsregelungen zur Aufhebung des Wohnungseigentums unterworfen hätte.

 

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, ist jedoch eine Stück weit auch rechtspolitischer Natur.

 

Man stelle sich schlicht den umgekehrten Fall vor, dass der BGH im Sinne des § 928 BGB eine analoge Anwendung der Rechtsnorm auch für das Wohnungseigentum bestätigt hätte. Gerade bei den in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Schrottimmobilien, die rund 1 Millionen Wohnungen zählen, wären dem Fiskus über sein Aneignungsrecht nach dieser Norm umfassende Wohnungen vor die Füße gelegt worden, mit denen auch der deutsche Staat nichts anfangen kann. Auch für die WEGs wird, selbst wenn es misslich ist, sich mit Insolvenz- oder Zwangsverwaltern auseinander zu setzen, eine Sorge genommen. Denn es wird jedenfalls keine Situation geben, in der Sondereigentumseinheiten, ohne einen Ansprechpartner zu haben, herrenlos werden.