Behördliches Einschreiten gegen Versorgungssperre

 

Im zivilrechtlichen Bereich gilt es mittlerweile als gefestigte Rechtsprechung, dass eine WEG gegen einen säumigen Wohnungseigentümer dergestalt vorgehen kann, dass mit Beschluss der Eigentümerversammlung dem betreffenden Eigentümer die Versorgungsleitungen „gekappt“ werden.

 

Das VG Berlin hat mit Beschluss vom 28.03.2012 (Az. VG 13 L 63/12) entschieden, dass gleichwohl ordnungsrechtlich ein Anspruch des Eigentümers bestehen kann, wieder an die Versorgung angeschlossen zu werden. In diesem Beschluss im Eilverfahren überwiegt nach Ansicht des Gerichts das öffentliche Interesse an der Anordnung der Versorgung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der anderen Wohnungseigentümer. Das wird u.a. damit begründet, das in einer der nicht mehr versorgten Wohnungen ein krankes Kind lebt. Durch die Unterbrechung der Versorgung wäre der bestimmungsgemäße Gebrauch erheblich beeinträchtigt.

 

In der Konsequenz dessen ist nunmehr die Kollision zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht vorprogrammiert. Der Entscheidung ist entgegen zu halten, dass ein betroffener Mieter einer solchen Wohnung (der nicht selbst der säumige Eigentümer ist) jederzeit durch Zahlung der Miete an die WEG eine Versorgungssperre verhindern oder aufheben kann.

 

 

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