Der Grundstückserwerb durch die WEG

 

Mit der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ergab sich in Bezug auf den Rechtsverkehr der WEG u.a. die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband auch grundbuchfähig sei. Diese Frage wurde bis dato lediglich in der Literatur diskutiert, fand in vergleichbaren Fällen allerdings bereits auch schon seinen Ausfluss in Urteilen. So entschied z.B. das Bayerische Oberste Landesgericht am 31.10.2002 (abgedruckt in FGPrax 2003, 7), dass aufgrund der fehlenden Registerpublizität einer GbR nicht grundbuchfähig sei.

 

Das ähnliche Problem, nämlich die Frage, wer ist Mitglied der WEG, stellte sich insofern auch für den teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft, da ja seine Mitglieder nicht im Rahmen eines Registers aufgeführt werden.

 

Auch hier wäre Folge der mangelnden Publizität eine fehlende Grundbuchfähigkeit.

 

Mit der Entscheidung des OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2008, Az: 4 W 213/07, wird nun entgegen der bestehenden Bedenken der WEG die Grundbuchfähigkeit attestiert.

 

Die Publizitätsschwierigkeiten, so das Gericht, wie sie bei einer Personengesellschaft auftreten können, stelle sich nämlich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht. Der Mitgliederbestand der Eigentümergemeinschaft sei aus den Wohnungsgrundbüchern der jeweiligen Wohnungsanlagen ersichtlich. Hier könne also - abweichend zu einer GbR - auf ein öffentliches Register zurückgegriffen werden, aus dem sich ergäbe, welche Personen im Grundbuch eingetragen seien.

 

Im weiteren äußerte sich das Gericht zu Fragen der ordnungsgemäßen Verwaltung, welche insofern auch für Handlungen im Bereich des Erwerbes von Immobilien zwingend vorliegen müsste.

 

Hierbei wies das OLG Celle daraufhin, dass der Erwerb von Eigentum/auch Wohneigentum als ordnungsgemäße Verwaltung dann in Betracht käme, wenn etwa der Erwerb einer Hausmeisterwohnung oder eines im Teileigentum stehenden Raumes als Aufenthaltsraum für Pflegepersonal, als Verwaltungs- oder Geräteraum, als Abstellraum für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder bzw. Mülltonnen angedacht sei. Auch wären Fälle denkbar, in denen der Erwerb von Immobilien durch die WEG im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums liegen könne, hier etwa die Ersteigerung einer Teileigentumseinheit zur Vermeidung künftiger Wohngeldausfälle oder zur Weiterführung des dortigen Gewerbebetriebes. In Betracht käme aber der Erwerb von Wohneigentum auch, wenn insoweit alleine durch diese Art verhindert werden könne, dass sich kein Erwerber für eine leerstehende Einheit finden würde.

 

In solchen Fällen, so das OLG Celle, bestünden je nach Einzelfall keine Bedenken, dass die WEG auch hier unter Maßgabe der ordnungsgemäßen Verwaltung Immobiliareigentum erwerben dürfe.

 

 

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