Keine kostenfreie Bescheinigung der haushaltnahen Dienstleistungen
Ob der Verwalter Bescheinigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen ausstellen muss bzw. ob der Verwalter hierfür eine Sondervergütung erhält, war nach Veranlassung des BMF-Schreibens zu § 35 a EStG in der Literatur umstritten. Rechtsprechungen gab es hierzu bis dato nicht.
Nunmehr hatten sich erstmalig zwei Gerichte mit dieser Frage zu beschäftigen, wobei das Amtsgericht Neuss im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens nachfolgende Entscheidung traf.
In der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2006 waren die Kosten für Hausmeisterleistungen und Wartungsarbeiten und dergl. nicht in der Weise ausgeführt, dass haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35 a EStG gesondert ausgewiesen wurden. Hiergegen wandte sich ein Wohnungseigentümer mit seiner Anfechtungsklage gegen den die Jahresabrechnung bestätigenden Beschluss. Die Verwalterin hatte sich insofern geweigert, die Kosten i.S.d. § 35 a EStG in der Abrechnung auszuweisen und angekündigt, eine entsprechende Bescheinigung nur gegen Zahlung von € 25,00 zu erteilen.
Das Amtsgericht Neuss wies mit seiner Entscheidung vom 29.06.2007, AZ: 74 II 106/07, die Anfechtungsklage ab. Es bestätigte zwar grundsätzlich den Anspruch einzelner Wohnungseigentümer darauf, dass der Verwalter gegenüber dem Sondereigentümer eine ihn treffende anteilige haushaltsnahe Dienstleistung bescheinigen müsse. Eine derartige Bescheinigung sei allerdings nicht Gegenstand einer Jahresabrechnung, da die gesonderte Ausweisung von haushaltsnahen Dienstleistungen nicht zwingend in die Abrechnungen gehöre. Auch könne der einzelne Wohnungseigentümer nicht verlangen, dass der Verwalter die Bescheinigung kostenfrei erstelle.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Neuss ist noch nicht rechtskräftig und ist gegenwärtig in der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht Düsseldorf.
In gleicher Manier entschied auch das Amtsgericht Bremen, welches ebenfalls die Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresabrechnung unter Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistungen ablehnte, da nicht von § 28 WEG umfasst (AG Bremen, Beschluss vom 03.06.2007, AZ: 111 A II 89/07 WEG).
Auch dieses Gericht verneinte insoweit eine entsprechende Verpflichtung zur kostenfreien Tätigkeit.
Bleibt es auch in der weiteren Rechtsmittelentscheidung des Landgerichts Düsseldorf bei dem obigen Ergebnis, so wären beide Entscheidungen zu begrüßen.
Die Notwendigkeit zur Erstellung einer Bescheinigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ergibt sich nämlich lediglich aus dem Rundschreiben des BMF aus dem Jahre 2006, welches allerdings nur eine interne Dienstanweisung für die einzelnen Finanzbehörden darstellt. Aufgrund dieser Dienstanweisung werden u.a. auch solche Bescheinigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen durch Finanzbehörden akzeptiert, die von einem Verwalter ausgestellt wurden. Diese Dienstanweisung bindet jedoch nicht den Verwalter einer WEG und hat keine unmittelbar rechtsetzende Wirkung. Damit ist also die Notwendigkeit der Erstellung solcher Bescheinigungen durch die Verwaltung im Vertragsverhältnis zur WEG u. E. lediglich eine Nebenpflicht, die allerdings nicht von dem Aufgabenkatalog des § 27 WEG - und damit der Abgeltung der Verwaltertätigkeit durch die normale Gebühr - erfasst wird. Damit ist sie gesondert zu vergüten.