Klagebefugnis des Bruchteilseigentümers - Leist & Piwarz Rechtsanwälte

Klagebefugnis des Bruchteilseigentümers

 

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist es nicht selten, das eine Einheit mehreren Eigentümern zu gleichen Bruchteilen zustehen, bspw. bei Ehegatten, die gemeinsam ihre Eigentumswohnung bewohnen. Das LG München I hat entschieden (Urteil vom 12.01.2012, Az. 36 S 6417/11), dass ein Bruchteilseigentümer allein eine Beschlussanfechtung gegen die anderen Wohnungseigentümer führen kann, ohne dabei den anderen Bruchteilseigentümer auf der Gegenseite anführen zu müssen.

 

Dieses grundlegende Recht folgt aus § 1011 BGB, wonach jeder Miteigentümer Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen kann. Der Streitführer handelt dann als Verfahrensstandschafter für die anderen Miteigentümer. Dies sind sodann ggf. in analoger Anwendung des § 48 Absatz 1 Satz 1 WEG beizuladen.

 

 

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