Leihe von Verwaltungsunterlagen

 

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es nicht unüblich, dass sich ein Eigentümer bestimmte Unterlagen, die Gemeinschaft betreffend, vom Verwalter zur Einsichtnahme aushändigen lässt. Gibt er diese später nicht zurück, kann der Verwalter die Herausgabe in eigenem Namen verlangen.

 

Dies hat der BGH mit Urteil vom 15.07.2011 (Az. V ZR 21/11) entschieden. Demnach ist zwischen Verwalter und Eigentümer ein Leihvertrag zustande gekommen, aus dem heraus der Verwalter seinen Herausgabeanspruch geltend machen kann. Er braucht dafür keine Klage der WEG und auch nicht in Prozessstandschaft für die Gemeinschaft handeln.

 

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