Parteibezeichnung bei der Beschlussanfechtung

 

Bei Streitigkeiten im WEG-Recht kommt es insbesondere bei Beschlussanfechtungen immer wieder zur Diskussion darüber, gegen wen sich die Anfechtung richtet und ob dies der richtige Anfechtungsgegner ist.

 

Denn auch heute noch kommt es bei der Benennung der Beklagtenseite in Anfechtungsverfahren zu dem Phänomen, dass anstelle der richtigerweise zu verklagenden „übrigen Eigentümer“ die „ WEG XY Straße“ auf der Seite des Beklagten auftaucht.

 

Im vorliegenden Fall hat eine Wohnungseigentümerin am letzten Tag der Anfechtungsfrist ein Schreiben bei Gericht eingereicht, dass die Überschrift „Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung vom … [es folgt das Datum und die genaue Bezeichnung der WEG]“ trug. Eine genaue Bezeichnung des Gegners der Anfechtungsklage erfolgte nicht, weshalb die Vorinstanz die Klage wegen Formmangels abwies.

 

Der BGH sieht dies in seinem Urteil vom 14.12.2012 (Az. V ZR 102/12) anders und bejaht die Zulässigkeit der Klage. Er argumentiert dabei mit der Auslegungsfähigkeit der Parteibezeichnung und wie sie regelmäßig von den Empfängern (Gericht und Gegenseite) zu verstehen ist.

 

Wenn ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage erhebt, dann sei grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will. Wer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung anficht, lässt erkennen, dass als Gegner nur die anderen Wohnungseigentümer in Betracht kommen können. Dabei reicht die Benennung des Grundstücks der WEG zur näheren Bestimmung zunächst aus. Allerdings muss die genaue Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Anderenfalls wäre die Klage als unzulässig abzuweisen.

 

 

 

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