Pflichten des Verwalters nach § 27 WEG n.F.: Information der WEG zu Rechtsstreiten
Im Rahmen der Verwaltertätigkeiten werden nach dem neuen WEG dem Verwalter weitere Aufgaben zugewiesen. So gilt nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG n. F., dass der Verwalter die Wohnungseigentümer (alle) unverzüglich darüber zu unterrichten hat, dass ein Rechtsstreit nach § 43 WEG anhängig ist.
In Ansehung des Wortlautes der Norm betrifft dies also alle Rechtsstreitigkeiten, die in § 43 WEG n. F. geregelt sind, damit auch solche Verfahren, die der Verwalter in WEG-Sachen für die Gemeinschaft führt (z.B. Wohngeldklagen).
Die Kenntnis des Verwalters über Rechtsstreitigkeiten leitet sich - soweit kein Aktivprozess geführt wird - daraus ab, dass aufgrund der Regelung des neuen § 27 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 WEG n. F. der Verwalter als Zustellungsbevollmächtigter für die Wohnungseigentümergemeinschaft und den Verband der Wohnungseigentümer ausgewiesen ist. Weiter ist der Verwalter ausgesuchter Zustellungsvertreter nach § 45 WEG n. F. dort wo die Wohnungseigentümer Beklagte sind, bei Beiladungen über Rechte und Pflichten der Eigentümer sowie bei Beiladung über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum.
Die Pflicht des Verwalters zur Information kann durch Beschlüsse oder Vereinbarungen der WEG nicht eingeschränkt werden, muss also trotz des Mehraufwandes erfüllt werden (§ 27 Abs. 4 WEG n. F.).
Wie die Informationspflicht inhaltlich ausgestaltet wird, ist derzeit noch offen und ergibt sich nicht aus der neuen Gesetzesmaterie. Notwendig, aber auch ausreichend, wird unseres Erachtens sein, dass der Verwalter unter Angabe
- des Gerichts,
- des gerichtlichen Aktenzeichens,
- des Klägers,
- der Beklagten,
- Grund der Klage
die Eigentümer informiert.
Eine umfassende Aufklärung zum Streitstand sowie eine fortlaufende Information an die Eigentümer zum jeweiligen Stand des Verfahrens erkennen wir aus den Gesetzesmaterialien nicht.
Die Form, in welcher die Informationspflicht ausgeübt werden muss, ist gesetzlich nicht geregelt, so dass alle Arten der Kommunikation zulässig sind. Gleichwohl empfehlen wir, die Information schriftlich zu veranlassen, damit der Nachweis der Pflichterfüllung aus § 27 WEG erbracht werden kann.
Soweit in den Verwalterverträgen keine Sondervergütungen geregelt sind, sehen wir eine solche nicht. Dies, da die Informationspflicht nach der Gesetzeslage eine originäre Aufgabe der Verwaltung ist und damit regelmäßig mit der Vergütung des Verwalters abgegolten sein sollte.
Hier empfiehlt es sich entweder Regelungen in den Verwaltervertrag noch aufzunehmen und bei künftigen Verträgen solche Aspekte zu beachten.