Schadenersatzansprüche der Miteigentümer untereinander

 

In der Wohnung eines Sondereigentümers ereignete sich aufgrund eines Defektes einer Waschmaschine ein Wasserschaden, der ebenfalls die darunter liegende Wohnung beeinträchtigte. Die Kosten der Mängelbeseitigung in dieser Wohnung wurden, wie auch die weiteren Wasserschäden, durch den Gebäudeversicherer reguliert. Der Versicherungsvertrag sah keinen Regress gegen den schädigenden Eigentümer durch die Versicherung vor.

 

Der Sondereigentümer, der durch den Wasserschaden mittelbar betroffen wurde, zeigte jedoch im weiteren Schimmelbefall und Durchfeuchtungen an und machte diesbezügliche Schadensersatzansprüche (neuerliche Wohnungssanierung, Mietminderung, Aufwendungsersatz) gegenüber dem über ihm wohnenden Miteigentümer gerichtlich geltend.

 

Der BGH entschied am 10.11.2006 (Az: V ZR 62/06), dass unter Maßgabe des § 242 BGB Ansprüche gegenüber dem Miteigentümer nicht geltend gemacht werden dürften.

 

Aufgrund des besonderen schuldrechtlichen Sonderverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern untereinander, besteht insoweit die Pflicht, einen Schadensausgleich - soweit es sich um versicherte Schäden handelt - gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Er verstößt hiernach aus dem schuldrechtliche Sonderverhältnis heraus gegen Treu und Glauben, wenn trotz versicherter Schäden ein Anspruch gegen den unmittelbar verantwortlichen Miteigentümer geltend gemacht wird. Dies jedenfalls dann, wenn die Versicherung keinen Regress beim schädigenden Eigentümer aus dem Versicherungsvertrag heraus nehmen könnte.

 

Mit dieser Entscheidung erweitert der BGH seine diesbezügliche Rechtsprechung, die ihren Ursprung im Mietrecht hat. Hier ist ein geschädigter Vermieter verpflichtet, nicht den schädigenden Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Gebäudeversicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat (BGH NZM 2005, 100, 101).

 

Perspektivisch zu den durch den BGH entwickelten Rechtssätzen wird man im weiteren zu reflektieren haben, ob dieser Grundsatz ebenfalls einschlägig wird, wenn und soweit durch den Verband der WEG (versicherte) Schäden verursacht werden und insoweit der geschädigte Sondereigentümer trotz bestehendem Versicherungsschutz die WEG in Anspruch nimmt.