Sondereigentumsrecht von Duplex-Parkern/Vierfachparkern
Uneinheitlich in Rechtsprechung und Literatur wird die Frage behandelt, ob Doppel- oder Vierfachparker Sondereigentum sein können oder nicht.
Einer Auffassung nach kann an Doppelstockgaragen kein Sondereigentum an den einzelnen Stellplätzen, wohl aber an dem gesamten Doppelparker eingerichtet werden (OLG Jena, Rechtspfleger 2005, 309; BayObLG NJW-RR 1995, 783; OLG Düsseldorf, MittRaMotK 1978, 85). Innerhalb dieser „Eigentümergemeinschaft" soll dann eine Regelung nach § 1010 BGB oder nach § 15 WEG in Bezug auf Nutzungsregelungen und Instandhaltung und Instandsetzung getroffen werden können (OLG Jena, ZWE 2000, 233; OLG Frankfurt, WE 2001, 51).
Dem gegenüber steht u.a. die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, wonach Doppelparker konstruktive Teile des Gebäudes i.S.v. § 5 Abs. 2 WEG Gemeinschaftseigentum sind und damit nicht sondereigentumsfähig seien (OLG Düsseldorf, NZM 1999, 571 f.). Diese Auffassung wird vom OLG Celle (Beschluss vom 19.08.2005, Az: 4 W 162/05) sowie vom Kammergericht Berlin (Beschluss vom 07.02.2005, Az: 24 W 81/03) geteilt.
Im Lichte dieser divergierenden Rechtsprechung erregt nun eine Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim Interesse.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft waren ca. 50 Doppelstockgaragen vorhanden, wobei für jede Doppelstock-garage Sondereigentum begründet wurde. Jeweils 5 Doppel-stockgaragen wurden über eine Hydraulikpumpe versorgt. Im Zusammenhang mit der Nutzung der Liegenschaft stellte sich nunmehr heraus, dass die Hydraulikanlagen und die Kippvor-richtung der Hebebühnen schadhaft waren, so dass die WEG beschloss, diese Bauteile zu sanieren.
Hierzu sollten Sonderumlagen gebildet werden.
Mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei den Doppelparkern um Sondereigentum handeln würde, für die die WEG keine Beschlusskompetenz hätte, wurde die Beschlussfassung zur Sanierung und Bildung von Sonderumlagen vor dem Amtsgericht Rosenheim angegriffen.
Das Gericht wies unter dem 29.05.2008 (Az: 9 C 446/08) den Klageantrag zurück.
Das Gericht schloss sich im Rahmen seiner Entscheidung zunächst der Rechtsmeinung des BayObLG an, vermöge dessen Sondereigentum an einer ganzen Doppelstockgarage gebildet werden kann. Das Amtsgericht Rosenheim stellte allerdings gleichwohl klar, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft in Bezug auf die Frage der Hydraulikanlage und den Hebebühnen eine Beschlusskompetenz hätte. Dies deshalb, weil diese Teile der Anlage Gemeinschaftseigentum i.S.d. § 5 Abs. 2 WEG wären.
Insoweit führte das Gericht aus:
„Die Kippvorrichtungen der Doppelstockgaragen sind wesentlicher Bestandteil der Garage und dienen der gesamten Anlage insoweit, als nur durch deren Einbau überhaupt Doppelgaragen entstehen. Außerdem sind die Hebebühnen nur dann zu betreiben, wenn sie an die Hydraulikanlage angeschlossen sind, denn nur dann kann die Kippvorrichtung betätigt werden. Die Anlagen dienen somit nicht nur jeweils einem Sondereigentümer."
Im Bereich der diversen Meinungen zeigt das Amtsgericht Rosenheim erstmals eine Differenzierung zwischen den jeweiligen Anlagenteilen einer Doppelstockgarage. Während mit dem BayObLG) nach diesem Urteil die jeweiligen Fahrrampen und auch wohl das Gestell sondereigentumsfähig ist, ist dem gegenüber die Hydraulikanlage und die mechanischen Teile der Hebebühne dem Gemeinschafts-eigentum zuzuordnen. Dies ist ein neuer Ansatzpunkt, der im Bereich der Meinungen, die die Sondereigen-tumsfähigkeit von Doppelstockgaragen bejahen, die komplizierte Fallproblematik ein wenig auflöst.
Vor dem Hintergrund der vorbezeichneten differenzierten Ansichten in der Rechtsprechung zur Behandlung von Doppel-stockgaragen, zeigt aber auch dieses Urteil die praktischen Schwierigkeiten der Zuordnung der Doppelstockgarage auf, wenn die Gemeinschaftsordnung hierzu schweigt. Folglich ist es für die Praxis wohl eher angezeigt, eine der Situation angepasste Gemeinschaftsordnung zu entwickeln, um in diesem Zusammenhang erst gar nicht in die Problematik der Auslegungsbedürftigkeit von Anlagen oder Anlagenteilen zu geraten.
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Anmerkung 10/2011
Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 21.10.2011, AZ V ZR 75/11 , entschieden, dass die Hebeanlage eines Duplexparkers dann sondereigentumsfähig ist, wenn dieser mit einer Hebeanlage alleine verbunden ist. Dient die Hebeanlage aber nicht nur einem, sonderern mehreren Duplexparkern im Sondereigentum, so ist hier zwingend Gemeinschaftseigentum an der Hebeanlage entstanden.
Ob damit auch die gesamte Parkeranlage zum Gemeinschaftseigentum wird, sagt der BGH aber nicht. Der BGH verweist aber in seiner Entscheidung ausdrücklich auch auf das hier zitierte Urteil des AG Rosenheim, so dass man davon ausgehen darf, dass der BGH auch die dortigen Inhalte teilt.
zur weiteren Entwicklung 2012/2013