Vergleichsangebote bei Verwalterbestellung

 

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss bei der Bestellung eines neuen Verwalters mindestens drei Angebote eingeholt und zur Auswahl haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bisherige Verwalter wiederbestellt werden soll. Dies hat der BGH (Urteil vom 01.04.2011, Az. V ZR 96/10) entschieden.

 

Der BGH schränkt diese Unterscheidung allerdings dahingehend ein, dass die Einholung weiterer Angebote dann angezeigt ist, wenn Unzufriedenheit mit der Arbeit des bisherigen Verwalters besteht. Dafür müssen erhebliche Teile der Eigentümer mit dem bisherigen Verwalter unzufrieden sein. Ebenso scheint bei Unklarheiten über die Honorarhöhe die Einholung vergleichender ortsüblicher Angebote sinnvoll und geboten.