Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Verwalter

 

In Verwaltungsverträgen finden sich in vielen Fällen Begrenzungen der Verjährung abweichend der gesetzlichen Regelung. Das OLG München hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem in einem Vertrag (geschlossen vor dem Jahre 2002), der Verwalter in seinem Verwaltervertrag nachfolgenden AGB-Klausel niederlegte:

 

„Gegenseitige Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem sie entstanden sind, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beendigung des Vertrages."

 

Das OLG München entschied nunmehr am 08.11.2006 (AZ: 34 Wx 045/06), dass diese Klausel die WEG unangemessen benachteiligen würde.

 

Die Benachteiligung entstünde dadurch, dass die Verjährung unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten vom schädigenden Ereignis auch bei vorsätzlicher Vertragsverletzung auf 3 Jahre beschränkt wurde. Das OLG zog hier nun zur Abwägung seiner Beurteilung dieser Klausel - dies etwas überraschend - auch solche Rechtsnormen heran, die erst mit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2002 kodifiziertes Recht wurden. Danach ließ sich die Argumentation, dass unter Berücksichtigung der alten Rechtsregelungen zu § 195 BGB a.F. grundsätzlich anerkannt war, die seinerzeit geltende dreißigjährige Verjährung zulässigerweise in AGB-Klauseln abzukürzen, nicht aufrecht erhalten.

 

Erfreulich an der Entscheidung (allerdings nicht für den betroffenen Verwalter) ist die Aussage des OLG, dass grundsätzlich die Reduktion von Gewährleistungsverpflichtungen auch in AGB`s von Verwaltern zulässig sei. Bedauerlich an dieser Entscheidung ist, dass das Oberlandesgericht München in diesem Zusammenhang keine Vorgaben veranlasste, die als Leitlinie für die Gestaltung wirksamer Klauseln herangezogen werden können. Es ließ diese Frage ausdrücklich offen.

 

[Anmerkung: Soweit aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München ersichtlich, wäre wohl in eine Klausel einzubeziehen, dass die Klausel nicht bei vorsätzlichem Handeln des Verwalters einschlägig ist.]