Verwaltungsunterlagen – Ort der Einsichtnahme?

 

Der BGH hat mit Urteil vom 11.02.2011 (Az. V ZR 66/10) nochmals geurteilt, dass ein Wohnungseigentümer zwar die Verwaltungsunterlagen einsehen könne, dass dies aber regelmäßig am Ort des Geschäftssitzes der Verwaltung erfolgen muss. Somit besteht auch für den Verwalter keine Versendungspflicht und kein hierauf gerichteter Anspruch eines Wohnungseigentümers.