Wohngeld nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter

 

Über das Vermögen eines Sondereigentümers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Feststellung der bestehenden Masse durch den Insolvenzverwalter gab dieser die Wohnung aus der Insolvenzmasse im Dezember 2004 frei.


Unter Berücksichtigung des beschlossenen Wirtschaftsplanes des Wirtschaftsjahres 2005 forderte insofern die WEG den (insolventen) Sondereigentümer hiernach zur Zahlung der laufenden Beiträge ab Januar 2005 auf und machte diese gerichtlich geltend.

 

 

Im Verfahren vor dem Amtsgericht vertrat der Beklagte die Auffassung, er sei nicht passiv legitimiert. Vielmehr sei die Insolvenzmasse in Anspruch zu nehmen.

 

Das Landgericht Berlin gab insoweit in II. Instanz dem Antrag der WEG mit Beschluss vom 17.08.2007 (Az: 55 T 112/06 WEG) statt.

 

Nach Freigabe einer Sondereigentumseinheit, so das Landgericht Berlin, wäre der Wohnungseigentümer verpflichtet, die laufenden Beträge an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu leisten. Der Wohngeldanspruch würde nämlich an das Bestehen von Miteigentum am Grundstück anknüpfen, wobei dieses Miteigentum am Grundstück dann (nach Herauslösung aus der Insolvenzmasse) Haftungsmasse sein müsste. Die anderweitig vertretene Auffassung, wonach die Wohngeldschuld nicht mit dem Miteigentum, sondern vielmehr mit der Person des Schuldners verknüpft sei (so AG Mannheim, ZMR 2005, 483 f.), lehnte das Landgericht Berlin ab. Das Landgericht Berlin wies insbesondere daraufhin, dass nach Freigabe einer Sondereigentumseinheit der Sondereigentümer die Beiträge aus seinem insolvenzfreien Vermögen auch deshalb zu zahlen habe, da der Insolvenzverwalter keine Beiträge für einen Gegenstand leisten müsse, aus denen er oder die Insolvenzmasse keinen Vorteil ziehen könnte.

 

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist zu begrüßen und wird sich hoffentlich als führende Meinung im Bereich der WEG-Rechtsprechung herausbilden. Wenngleich auch nach Freigabe einer Sondereigentumseinheit nicht zu erwarten steht, dass der finanziell angeschlagene Eigentümer die laufenden Wohngelder leistet, so eröffnet jedenfalls seine „neu" gewonnene Verfügungsberechtigung über die Wohnung der Wohnungseigentümergemeinschaft neue Möglichkeiten. Diese kann neu anlaufenden Forderungen titulieren, um hiernach dann über die neuen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe nach dem ZVG (Zwangsversteigerung) die Liegenschaft ggf. zu verwerten, um einen neuen, hoffentlich zahlungskräftigen, Eigentümer zu erhalten.

 

siehe auch Mitteilung 2011

siehe auch Mitteilung 2007

 

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