Wohnungstüren sind Gemeinschaftseigentum
Der BGH hat mit Urteil vom 25.10.2013 (Az.: V ZR 212/12) entschieden, dass Wohnungstüren zwingend Gemeinschaftseigentum darstellen. Sie erfüllen gerade den Zweck, Gemeinschafts- und Sondereigentum voneinander abzugrenzen. Nur mit der Einfügung der Wohnungstür wird die Abgeschlossenheit der Wohnung hergestellt, so dass Sondereigentum überhaupt entstehen kann. Eine etwaig anderslautende Zuordnung in der Gemeinschaftsordnung ist unerheblich.