Zensus 2011 - Auskunftspflicht der Verwaltung und der Eigentümer

 

Im Jahr 2011 wird es in Deutschland unter dem Titel „Zensus 2011“ eine Volks- und Wohnungszählung geben. Hintergrund ist eine entsprechende Verordnung der Europäischen Union, vermöge dessen die Mitgliedsländer bis 2011 bestimmte Daten und Statistiken an die EU liefern müssen. Damit werden die Ergebnisse europaweit vergleichbar.

 

Wir haben es also mit einer Volkszählung im Besonderen zu tun.

 

1.

Der Zensus 2011 wird überwiegend über die bereits bestehenden Register (beispielsweise das Melderegister) durchgeführt. Allerdings wird explizit eine Befragung zur Wohnungssituation durchgeführt. Entsprechend werden die rund 17,8 Millionen Eigentümer von Wohnungen einen entsprechenden Fragebogen zu ihrem Haus oder ihrer Wohnung erhalten.

 

Seine rechtliche Grundlage findet dieses Vorgehen im Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahr 2011 (Zensusgesetz 2011). In § 6 werden die Merkmale für die Gebäude und Wohnungszählung benannt. Er lautet:

 

§ 6

Gebäude- und Wohnungszählung

 

(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.

 

(2) Erhebungsmerkmale sind:

 

1. für Gebäude:

a) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

b) Art des Gebäudes,

c) Eigentumsverhältnisse,

d) Gebäudetyp,

e) Baujahr,

f) Heizungsart,

g) Zahl der Wohnungen,

2. für Wohnungen:

a) Art der Nutzung,

b) Eigentumsverhältnisse,

c) Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt,

d) Fläche der Wohnung,

e) WC,

f) Badewanne oder Dusche,

g) Zahl der Räume.

 

 

(3) Hilfsmerkmale sind:

 

1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunfts-

    pflichtigen,

2. Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen

    Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,

3. Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung,

4. soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung,

5. Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.

 

 

Die Auskunftspflicht der Eigentümer und Verwalter ergibt sich aus § 18 Absatz 2. Dieser lautet:

 

(2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den §§ 6 und 14 Absatz 3 sind die Eigentümer und Eigentümerinnen, die Verwalter und Verwalterinnen, die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. Als Eigentümer und Eigentümerinnen gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind. Für die Auskunftserteilung kann zum Selbstausfüllen neben dem gedruckten Fragebogen ein Online-Fragebogen zur Verfügung gestellt werden. Mit gewerblichen Wohnungseigentümern und Wohnungseigentümerinnen können die statistischen Ämter der Länder Sondervereinbarungen über die Form der Auskunftserteilung schließen. Verwaltungen, die keine Angaben nach § 6 Absatz 2 oder 3 machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümer und Eigentümerinnen zu erteilen. … Verfügt die auskunftspflichtige Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine auskunftspflichtige Person nach Satz 1 und 2 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann. Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise die Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden.

 

 

2.

Auf den ersten Blick betrifft die obige Regelung lediglich im Bereich der „Verwaltung“ den Bereich der Sondereigentumsverwaltung, wenn zu berücksichtigen ist, dass entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Benennung von Namen für nicht meldepflichtige Personen (beispielsweise vorübergehend in Deutschland lebende Ausländer, Touristen, etc.) bzw. im Bereich der Hilfsmerkmale die Benennung von Nutzern erforderlich wird.

 

Solche Informationen hat – neben dem Eigentümer – im Zweifel nur die SE-Verwaltung.

 

Allerdings zeigt sich bei weiterer Betrachtung vorbezeichneter Normen dann aber auch, dass eine Vielzahl von Fragen auch durch den WEG-Verwalter beantwortet werden können und im Duktus der Regelung wohl auch müssen.

 

Hat hierzu zwar der Gesetzgeber in der Begündung zum Zensusgesetzt die Rolle des WEG-Verwalters - dort wo er ihn ausdrücklich beanannt hat - wegen möglicher nicht genügender Kenntnisse über die Erhebungsmerkmale als "verpflichteter Adressbeschaffer" für den Wohn- und Teileigentümer gesehen, so ergibt sich aus der Gesetzesbegründung aber gerade nicht, dass der WEG-Verwalter grundsätzlich von der Auskunfspflicht ausgeschlossen sein soll.

 

In diesem Sinne sieht dann auch die Erläuterung zur Datensatzbeschreibung "Bestandsliste" der statistischen Landesämter vor, dass dann, wenn ein Unternehmen nur WEG Verwaltung ist, die Auskünfte für das Gebäude, nicht aber für alle Wohnungen zu erteilen hat.

 

Denn nur für solche Fragen, die der (WEG) Verwalter nicht beantworten kann, obliegt dem Verwalter die Verpflichtung, die Namen und Anschriften der Eigentümer zu benennen, um hier weitere Informationen zu erhalten.

 

Betroffen von der Auskunftspflicht sind damit alle Formen der Objektverwaltung.

 

Es steht also zu erwarten, dass Sie im kommenden Jahr einen solchen Fragebogen erhalten werden. Da die Teilnahme verpflichtend ist, empfehlen wir, die notwendigen Daten aufzubereiten und die einzelnen Eigentümer hierüber zu informieren.

 

 

3.

Ob bzw. inwieweit gesonderte Verwaltergebühren für die Auskunfts-tätigkeiten verlangt werden können, regelt das angesprochene Gesetz nicht.

 

Da die Tätigkeiten des Verwalters und die Vergütung im Vertrag mit dem Kunden (= Eigentümer bzw. WEG) abschließend geregelt ist und gesetzliche Regelungen hier nicht existieren, liegt es nahe, dass für die Tätigkeit der Verwaltung von den Kunden keine Vergütung verlangt werden kann. Dies, soweit nicht im Verwaltervertrag etwas anderes geregelt ist.

 

 

Mit Blick auf die vergleichbare Frage bei der Erteilung von Bescheinigungen haushaltsnaher Dienstleistungen könnte man zwar über die Berechtigung zur Erhebung einer Sondervergütung auch außerhalb des Verwaltervertrages nachdenken. 

 

Im Unterschied zu der Gebührenpflichtigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen haushaltsnaher Dienstleistungen ist allerdings die vorliegende Gesetzeslage anders gelagert.

 

Denn hier erfüllt der Verwalter mit der Auskunft eine ihn selbst treffende Pflicht.

 

Es empfiehlt sich also bereits jetzt, mit den Eigentümern die vorliegende Problematik in künftigen Eigentümerversammlungen zu besprechen und hierzu Beschlüsse zu Sondervergütungen zu fassen soweit im Verwaltervertrag keine Regelungen bestehen.

 

Ein Anspruch auf Sondervergütung dürfte aber u. E. nach Vorgesagtem nicht bestehen.

 

Ob dem gegenüber (auch ohne vertragliche Regelung) eine Aufwands-entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangt werden kann, mag anders bewertet werden. Dies liegt in Ansehung der Regelungen des ZensusG jedenfalls nicht fern. (siehe auch Vorträge).

 

Weiterführende Informationen auch unter Zensus2011.de.