Öffnungsklausel in der Teilungserklärung contra § 16 Abs. 4 WEG n. F.
In der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft war vereinbart worden, dass die Instandhaltungskosten und Erneuerungspflichten für Türen, Lifte sowie Laubengänge nur von den jeweiligen Wohnungseigentümern zu tragen seien, die von der ensprechenden Anlage erschlossen wurden. Eine Abweichung von dieser Kostenverteilung war insofern geregelt, als dass die Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss, bei einer Mehrheit von 80 % aller vorhandenen Miteigentumsanteile, die Nutzungskosten von Treppenhäusern und anderen Gemeinschaftseinrichtungen den Wohungseigentümern auferlegen konnten, die diese Einrichtung tatsächlich nutzen.
Im August 2007 beschloss nun die WEG die Sanierung von Laubengängen und regelte weiterhin, dass die Finanzierung der Maßnahme durch Entnahme der Instandhaltungsrücklage erfolgen sollte. Hierfür stimmten 74,94 % der Miteigentumsanteile sowie 16 von insgesamt 17 Eigentümern.
Gegen diesen Beschluss wandte sich nunmehr eine Sondereigentümerin mit dem Hinweis darauf, dass abweichend der Regelung in der Gemeinschaftsordnung das Quorum von 80 % aller Miteigentumsanteile nicht erreicht worden wäre, mit der hieraus resultierenden Folge, dass der Regelverteilerschlüssel der Gemeinschaftsordnung zur Anwendung kommen müsse.
§ 16 Abs. 4 WEG wäre hier nicht einschlägig, da die Gemeinschaftsordnung bereits eine Öffnungsklausel vorsehen würde.
Das Amtsgericht Rosenheim entschied hierzu mit Urteil vom 19.12.2007, AZ: 8 C 2090/07, wie folgt:
„Der Beschluss ist im Hinblick auf die Neuregelung des § 16 Abs. 4 WEG nicht zu beanstanden. Entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 4 WEG wären bei der Beschlussfassung die notwendigen Mehrheiten erreicht worden. Eine strengere Öffnungsklausel in der Teilungserklärung, als die gesetzlich vorgeschriebenen Quoren, würde hier durch § 16 Abs. 4 WEG im Einzelfalle verdrängt."